Die Schulordnungen (§ 89 Abs. 6 Übergreifende Schulordnung; § 55 Abs. 6 Schulordnung BBS) enthalten Vorgaben darüber, was zulässiger Gegenstand von Klassen- und Kursbüchern ist. Hiernach können in Klassen- und Kursbüchern eingetragen werden: - Name und Geburtsdatum der Schüler - Teilnahme an Schulveranstaltungen - Vermerk über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben und über Beurlaubungen - Erzieherische Einwirkungen (Anwendung von Ordnungsmaßnahmen nach § 55 Grundschulordnung) - Name und Anschrift der Eltern - Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen. Die Klassenbuchführer haben dann darauf zu achten, dass das Klassenbuch nur den berechtigten Lehrern vorgelegt wird.