Die Schulordnungen (§ 89 Abs. 6 Übergreifende Schulordnung; § 55 Abs. 6 Schulordnung BBS) enthalten Vorgaben darüber, was zulässiger Gegenstand von Klassen- und Kursbüchern ist. Hiernach können in Klassen- und Kursbüchern eingetragen werden:
Die Klassenbuchführer haben dann darauf zu achten, dass das Klassenbuch nur den berechtigten Lehrern vorgelegt wird.