virt-sv:datenschutzklassenbuch
Die Schulordnungen (§ 89 Abs. 6 Übergreifende Schulordnung; § 55 Abs. 6 Schulordnung BBS) enthalten Vorgaben darüber, was zulässiger Gegenstand von Klassen- und Kursbüchern ist. Hiernach können in Klassen- und Kursbüchern eingetragen werden:
- Name und Geburtsdatum der Schüler
- Teilnahme an Schulveranstaltungen
- Vermerk über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben und über Beurlaubungen
- Erzieherische Einwirkungen (Anwendung von Ordnungsmaßnahmen nach § 55 Grundschulordnung)
- Name und Anschrift der Eltern
- Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.
Die Klassenbuchführer haben dann darauf zu achten, dass das Klassenbuch nur den berechtigten Lehrern vorgelegt wird.
virt-sv/datenschutzklassenbuch.txt · Zuletzt geändert: von janina.wolf
