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virt-sv:datenschutzklassenbuch

Die Schulordnungen (§ 89 Abs. 6 Übergreifende Schulordnung; § 55 Abs. 6 Schulordnung BBS) enthalten Vorgaben darüber, was zulässiger Gegenstand von Klassen- und Kursbüchern ist. Hiernach können in Klassen- und Kursbüchern eingetragen werden:

  1. Name und Geburtsdatum der Schüler
  2. Teilnahme an Schulveranstaltungen
  3. Vermerk über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben und über Beurlaubungen
  4. Erzieherische Einwirkungen (Anwendung von Ordnungsmaßnahmen nach § 55 Grundschulordnung)
  5. Name und Anschrift der Eltern
  6. Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.

Die Klassenbuchführer haben dann darauf zu achten, dass das Klassenbuch nur den berechtigten Lehrern vorgelegt wird.

virt-sv/datenschutzklassenbuch.txt · Zuletzt geändert: von janina.wolf

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