Dies ist eine alte Version des Dokuments!
<font 11pt/inherit;;inherit;;inherit>Die Schulordnungen (§ 89 Abs. 6 Übergreifende Schulordnung; § 55 Abs. 6 Schulordnung BBS) enthalten Vorgaben darüber, was zulässiger Gegenstand von Klassen- und Kursbüchern ist. Hiernach können in Klassen- und Kursbüchern eingetragen werden:</font>
<font 11pt/inherit;;inherit;;inherit>1. Name und Geburtsdatum der Schüler</font>
<font 11pt/inherit;;inherit;;inherit>2. Teilnahme an Schulveranstaltungen</font>
<font 11pt/inherit;;inherit;;inherit>3. Vermerk über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben und über Beurlaubungen</font>
<font 11pt/inherit;;inherit;;inherit>4. erzieherische Einwirkungen (Anwendung von Ordnungsmaßnahmen nach § 55 Grundschulordnung)</font>
<font 11pt/inherit;;inherit;;inherit>5. Name und Anschrift der Eltern</font>
<font 11pt/inherit;;inherit;;inherit>6. Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.</font>
