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Vom (richtigen?) Umgang mit E-Mails

Das ist leider wieder ein Artikel aus der Serie „Datenschutz und ich“ dessen Essenz ist, dass Sie Ihre bisherige Vorgehensweise in Teilen ändern müssen:
Bisher handhaben die meisten von uns E-Mail so, dass wir den oder die Empfänger einer E-Mail in das „An:“ oder das „CC:“ Feld setzen. „CC:“ wird meist in dem Zusammenhang genutzt „Zur Info, musst aber selbst nichts machen“, eine Unsitte mit der man meint, Entscheidungsprozesse demokratisieren zu können… Aber das ist ein anderes Thema.
Jetzt kommt das neue Datenschutzgesetz und baut hier Hürden auf. E-Mail Adressen, so fern sie keine dienstlichen d.h. von der Schule zur Verfügung gestellten Mailadressen sind, unterliegen dem Datenschutz und dürfen nur nach vorhergehender Einverständniserklärung fremden dritten bekannt gemacht werden.

Das könnte das im konkreten Fall so aussehen, dass Sie bei der konstituierenden Sitzung einen Erfassungsbogen und ein Merkblatt mit Belehrungen zum Datenschutz verteilen und diejenigen, die Ihre Daten hinterlassen, sich mit der Speicherung, Verarbeitung und ggf. auch Nennung einverstanden erklären. Jeweils mit Opt-In Feldern! Ggf. werden wir zu einem späteren Zeitpunkt ein solches Musterformular vorlegen.

Diese Erklärung müssen Sie für die Bestandsdaten vor den 25.05 von den Benutzern einholen oder wir müssen Ihnen dringend raten, von der Verwendung der E-Mail Adressen im „An:“ und im „CC:“ Feld Abstand zu nehmen!

Eine Alternative wäre, die Adressen in das „BCC:“ zu setzten. Das wäre auch der von uns präferierte Weg. Es erspart Ihnen zwar nicht, sich die Verwendung der E-Mail Adresse bestätigen zu lassen, aber das Feld mit der Freigabe für die Weitergabe an Dritte entfällt.
Ein anderer Weg wäre die Erstellung und Pflege eines E-Mail-Verteilers.

Wichtig ist, dass dies alles dokumentiert und idealerweise in einem Fachverfahren festgelegt wird. Weil spätestens beim Ausscheiden aus einer Funktion müssen Sie die personenbezogenen Daten löschen und dann wird es wichtig das Sie wissen, wo überall personenbezogene Daten gespeichert sind!

E-Mail und E-Mail Weiterleitung

Hier gebe ich meinen aktuellen Sachstand wieder. Sollten Ihnen andere Informationen (wenn möglich mit Quellenangabe) vorliegen, teilen Sie bitte Ihr Wissen hier.

Einer der Gründe für die Entwicklung der Virtuellen Schulverwaltung war, dass wir den rechtssicheren Umgang mit E-Mail gewährleisten wollten, ohne den Komfort allzu stark einzuschränken. Dabei arbeiteten wir folgende Fragen ab:

Warum eine dienstliche E-Mail Adresse

Zulässigkeit der Veröffentlichung der Dienstlichen E-Mail Adresse

Dazu zitiere ich aus www.datenschutz-rlp.de (Genaue Seite werde ich nachreichen, mir liegt dies nur als Ausdruck vor)

„ Angaben über die elektronische Erreichbarkeit (Name, Amts- und Funktionsbezeichnung, dienstliche E-Mail Adresse, öffentlicher Kryptografieschlüssel) unterliegen bei Angehörigen öffentlicher Stellen als Amtsträgerdaten nicht dem informationellen Selbstbestimmungsrecht.
Gegen die Veröffentlichung dienstlicher E-Mail-Adressen bestehen daher aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken“

Dann gibt es noch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 06.02.2007:
„Allerdings gehören nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Name eines Beamten, sein Zuständigkeitsbereich sowie seine dienstliche Telefonnummer und E-Mail Adresse“

virt-sv/virt-sv-umgang-mit-emails.1529400777.txt.gz · Zuletzt geändert: von stefan.ruehl

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